23. Oktober 2019

Nachdem Elli zuletzt doch nach mehr Aufmerksamkeit geschrien hatte, steuerten wir nach dem Frühstück einen Stellplatz mit Spielplatz an. Die Anfahrt war zwar recht abenteuerlich, sehr schmal und verwinkelt, aber die Kurbelei hat sich gelohnt: Am Ende befand sich ein wunderbar ebener umbäumter Parkplatz, direkt über den Weinbergen am Kaiserstuhl. Es ist unendlich ruhig und wenig belebt hier. Nur zwei Wanderer sahen wir von Weitem an der Waldhütte hier vorbeigehen. Daneben eine Wiese mit Schaukel und Rutsche... klein aber fein.

Als ich Elli so spielen sah, blutete mir ein wenig das Herz, dass sie so alleine war. Keinen Spielgefährten. Ich spielte mit dem Gedanken, eine kleine Videotelefonie zu einem ihrer Cousins zu starten, musste mich aber dann dem eigentlichen Tagesplan zuwenden, nämlich einer Klärung der Krankenversicherungsverhältnisse. Nachdem der Versicherungsmakler uns ziemlich eindringlich darauf hingewiesen hatte, die Private würde Daniel nicht wegen einer Elternzeit entlassen, sondern nur, wenn er ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis einginge, rief ich ziemlich frustriert und bange bei meiner gesetzlichen Versicherung an, bei der er mit familienversichert werden sollte.

Die sehr nette Dame am Apparat hörte mir geduldig zu und platzte dann wortwörtlich heraus: "Was labern die denn für 'ne Scheiße!". Daniel würde auf jeden Fall mit in die Familienversicherung kommen, wenn er kein eigenes Einkommen mehr hätte. Sie hielt extra noch einmal Rücksprache mit ihren Mitarbeitern, die das auch bestätigten... Was für eine Erleichterung! Die Private ist nun also rückwirkend gekündigt, jetzt fehlen nur noch die schriftlichen Bestätigungen der Gesetzlichen. 

Ich habe das im übrigen noch einmal nachgeforscht. Der Gesetztestext sagt: 

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
§ 205 Kündigung des Versicherungsnehmers

(1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer bei der Krankheitskosten- und bei der Krankenhaustagegeldversicherung kann der Versicherungsnehmer ein Krankenversicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.
 
...

Hört sich für mich gut an. :)

Daniel war mit Elli draußen Laufradfahren gegangen, damit ich mich in Ruhe um die ganze fürchterliche Bürokratie kümmern konnte. Noch bevor sie zurückkamen, fuhr ein zweites Wohnmobil hier auf den Parkplatz, beladen mit einer netten Familie mit zwei süßen Kindern! Dann konnte Elli noch ein Stündchen mit den Kindern auf dem Spielplatz spielen und singen. Hallo Julia! laugh

Ich hatte für Kraft für das Telefonat gebetet und nebenbei wurde noch Ellis Einsamkeitsproblem gelöst.